Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
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Nach Gewicht
- BSG, 03.07.2020 – B 8 SO 2/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Sozialhilfeempfängers bei Geltendmachung von Kostenersatz nach § 103 SGB 12 gegenüber einem Dritten - Sozialhilfe - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten - Geltendmachung nur dem Grunde nach - hinreichende Bestimmtheit des Bescheides - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang der Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 SGB 5 - Hilfe zur Pflege - erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 - rechtlicher Betreuer als Adressat des § 103 SGB 12 - Sozialwidrigkeit des Verhaltens - rechtmäßiges Alternativverhalten - Kausalität für die Hilfebedürftigkeit - Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers)Zitiert von 16
- LSG Hessen, 22.02.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW
- LSG NRW, 25.07.2019 – L 9 SO 544/17
- LSG NRW, 24.05.2012 – L 9 SO 281/11Zitiert von 3
- LSG Hessen, 13.03.2019 – L 4 SO 193/17Zitiert von 3
- SG Düsseldorf, 22.03.2011 – S 42 SO 70/09
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.01.2026 – 5 U 21/25
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 11/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw Divergenz - Fehlerhaftigkeit der Entscheidung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege bzw Eingliederungshilfe - Rückforderung erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 vom Ehegatten)
- VG Ansbach, 06.10.2025 – AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/103#abs-1 (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/103#abs-2 (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/103#abs-3 (3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/103#abs-4 (4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.